Allgemeine Geschäftsbedingungen der SGP – Spezial Gummiprodukte GmbH
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der SGP – Spezial Gummiprodukte GmbH, Raiffeisenstraße 10, 46244 Bottrop-Kirchhellen, Sitz Saarbrücken, Amtsgericht Saarbrücken HRB 14295 („SGP“), und ihren Kunden. Sie gelten für Lieferungen von Waren der Marke RUTEC und anderer Waren sowie für damit verbundene Leistungen wie Zuschnitt, Konfektion, Montage, Befüllung und Austausch.
(2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). „Unternehmer“ im Sinne dieser AGB sind Unternehmer nach § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Polizei, Zoll, Bundeswehr, Bauverwaltungen) und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Vereine und andere juristische Personen des Privatrechts, die nicht Unternehmer nach § 14 BGB sind (z. B. Schützenvereine), werden wie Unternehmer behandelt; § 1 Abs. 5, die Anzeigefrist für versteckte Mängel in § 8 Abs. 2 und § 12 Abs. 4 gelten für sie nicht. Regelungen mit dem Zusatz „nur Unternehmer“ gelten nicht gegenüber Verbrauchern.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn SGP ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt. Das gilt auch, wenn SGP in Kenntnis solcher Bedingungen liefert.
(4) Im Einzelfall getroffene Vereinbarungen (z. B. Angebot, Auftragsbestätigung, Rahmenvertrag) haben Vorrang vor diesen AGB. Bei öffentlichen Aufträgen gehen die Vergabe- und Vertragsunterlagen des Auftraggebers (z. B. VOL/B, VOB/B, Besondere und Zusätzliche Vertragsbedingungen) diesen AGB vor. In Vergabeverfahren gelten diese AGB nur, soweit die Vergabeunterlagen sie zulassen; ein Hinweis auf diese AGB in Angebots- oder Begleitunterlagen ändert die Vergabeunterlagen nicht.
(5) Gegenüber Unternehmern gelten diese AGB in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung, jedenfalls aber in der dem Kunden zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung, auch für künftige Verträge gleicher Art, ohne dass SGP in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen muss. Die aktuelle Fassung steht unter www.sgp-rutec.com/de/agb/. (nur Unternehmer)
§ 2 Angebote und Vertragsschluss
(1) Angebote von SGP sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine Bindefrist nennen. Darstellungen auf der Website, in Broschüren und Datenblättern sind keine Angebote.
(2) Die Bestellung des Kunden ist ein verbindliches Angebot. SGP kann es innerhalb von zwei Wochen annehmen, durch Auftragsbestätigung in Textform (z. B. E-Mail) oder durch Lieferung. Fordert SGP den Kunden zur Zahlung auf (z. B. mit einer Vorkasserechnung), nimmt SGP damit spätestens seine Bestellung an. Nachrichten über das Kontaktformular der Website sind – auch von Unternehmern – Anfragen und keine Bestellungen; darauf sendet SGP ein Angebot. Bestellungen und die Annahme von Angeboten richtet der Kunde per E-Mail, Telefon, Brief oder Fax an SGP, nicht über das Kontaktformular.
(3) Maßgeblich für Art und Umfang der Lieferung oder Leistung ist ein vom Kunden angenommenes verbindliches Angebot von SGP (insbesondere nach Abs. 8), sonst die Auftragsbestätigung. Abweichungen von Material oder Ausführung sind zulässig, soweit sie technisch notwendig sind, die vereinbarte Beschaffenheit und die Verwendbarkeit nicht beeinträchtigen und dem Kunden zumutbar sind. Änderungen, die die Gültigkeit eines dem Kunden übergebenen Prüfberichts, Brandschutznachweises oder einer Abnahme berühren können, nimmt SGP nur mit Zustimmung des Kunden in Textform vor.
(4) Angaben in Datenblättern, Prüfberichten und Angeboten zu typischen Werten, Nutzungsdauer oder Trefferzahl beschreiben Erfahrungswerte unter den dort genannten Prüf- und Einsatzbedingungen; das gilt nicht für Angaben, die als Spezifikation, Mindest- oder Höchstwert bezeichnet sind (vgl. Abs. 5). Hat SGP vor Vertragsschluss ein Muster übergeben, entspricht die Ware dem Muster innerhalb der Toleranzen nach Abs. 5. Eine Garantie liegt in diesen Angaben nur unter den Voraussetzungen von § 6 Abs. 5. Gegenüber Unternehmern steht SGP für öffentliche Äußerungen Dritter (z. B. Werbung von Herstellern oder Händlern) nicht ein, soweit SGP sie sich nicht zu eigen gemacht hat. Gegenüber Verbrauchern bleiben die objektiven Anforderungen an die Ware (§ 434 Abs. 3 BGB) unberührt.
(5) Gummi, Naturkautschuk, PU und andere Elastomere unterliegen fertigungs- und rohstoffbedingten Schwankungen. Handelsübliche Abweichungen in Maß, Dicke, Gewicht, Härte, Farbe und Farbton zwischen Chargen, Struktur, Oberfläche und Geruch sowie handelsübliche Ausblühungen (z. B. Wachs- oder Schwefelausblühungen bei Naturkautschuk) sind kein Mangel; bei Granulaten gilt das auch für Korngröße, Kornform und Feinanteil. Soweit Angebot oder Auftragsbestätigung nichts anderes nennen, gelten folgende Toleranzen: Für die Dicke von Gummiplatten, -matten und -rollen sowie von daraus gefertigten Zuschnitten und Stanzteilen bis 2,0 mm ±0,4 mm, über 2,0 mm bis 6,0 mm ±0,5 mm, über 6,0 mm bis unter 10 mm ±0,7 mm und ab 10 mm ±10 %. Länge und Breite von Zuschnitten und Stanzteilen richten sich nach DIN 7715-5 (Ausgabe 1979-11), Klasse P3. Für Rollenware und für Platten in voller Rollenbreite gelten in der Breite ±2 % und in der Länge ±5 %; Kurzlängen bis 10 % der Liefermenge sind zulässig. Die Härte von Gummiplatten und -rollen darf um ±5 Shore A vom Nennwert abweichen. Für PU-Granulat RUTEC R5000 gilt: Körnung 8 bis 22,4 mm; Über- und Unterkorn sind zusammen bis 15 % zulässig (Massenanteil, Siebanalyse nach DIN EN 933-1). Für Moosgummi, Zellkautschuk, Weich-PVC, Polyurethan-Platten, andere Granulate und Sonderqualitäten gelten die im Angebot oder Datenblatt genannten Toleranzen; bei Weich-PVC ist ein materialbedingter Schrumpf von bis zu 3 % möglich. Wasserstrahlgeschnittene Teile können leicht konische Kanten, Grate und Riefen aufweisen. Toleranzangaben aus Zeichnungen oder Bestellungen des Kunden (z. B. DIN ISO 2768) gelten nur, wenn SGP sie in Textform bestätigt hat. Geschossfanggranulat ist ein aufbereiteter Sekundärrohstoff aus Polyurethan; im Übrigen ist die in Angebot oder Datenblatt angegebene Spezifikation geschuldet (z. B. Feinanteil, Fremdstoffe). Gegenüber Unternehmern schuldet SGP Übereinstimmung mit früheren Lieferungen in Farbton, Prägung, Oberflächenstruktur oder Griff nur, wenn sie vereinbart ist, z. B. durch Bezug auf ein Rückstellmuster oder den Zusatz „chargengleich“; Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt. Gegenüber Verbrauchern gilt dieser Absatz nur für Abweichungen, die bei Waren dieser Art üblich sind; weitergehende Abweichungen sind nur dann kein Mangel, wenn SGP den Verbraucher vor Vertragsschluss eigens darauf hingewiesen hat und die Abweichung ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde (§ 476 Abs. 1 Satz 2 BGB). Auf Wunsch nennt SGP die Toleranzen für den jeweiligen Artikel vor Vertragsschluss.
(6) Gibt der Kunde Maße, Zeichnungen, Muster oder Mengen vor, ist er für deren Richtigkeit verantwortlich. SGP prüft solche Vorgaben nur auf offensichtliche Fehler und weist den Kunden auf erkannte Fehler hin. Bei Sonderanfertigungen kann SGP eine Maßskizze zur Freigabe in Textform übersenden; mit der Freigabe gelten die darin genannten Maße und Ausführungsmerkmale als vereinbart.
(7) An Zeichnungen, Kalkulationen und anderen Unterlagen von SGP behält SGP alle Rechte. Der Kunde darf sie nur für den jeweiligen Auftrag nutzen und Dritten nur mit Zustimmung von SGP zugänglich machen.
(8) Für Verbraucher gilt abweichend von Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 bis 3: Vor Vertragsschluss sendet SGP dem Verbraucher ein verbindliches Angebot in Textform mit Annahmefrist. Es nennt die wesentlichen Eigenschaften der Ware, den Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer, alle Liefer- und Versandkosten, den Liefertermin oder die Lieferfrist und die Zahlungsbedingungen. Beigefügt sind die harmonisierte Mitteilung zum gesetzlichen Gewährleistungsrecht, diese AGB und – soweit ein Widerrufsrecht besteht – die Widerrufsbelehrung mit Muster-Widerrufsformular. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Verbraucher das Angebot innerhalb der Annahmefrist annimmt, z. B. per E-Mail, Brief, Fax oder Telefon. Bestellt ein Verbraucher, ohne ein solches Angebot erhalten zu haben, sendet SGP ihm zunächst dieses Angebot. Abs. 2 Satz 4 und 5 (Kontaktformular) gelten auch für Verbraucher.
§ 3 Preise und Zahlung
(1) Gegenüber Unternehmern gelten die Preise in Euro netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, ohne Verpackung, Fracht, Versicherung und Zölle. Soweit Angebot oder Auftragsbestätigung nichts anderes nennen, liefert SGP FCA Ziegeleiweg 35A, 46539 Dinslaken (Incoterms® 2020); SGP verlädt die Ware auf das vom Kunden gestellte Fahrzeug. Angaben wie „frei Haus“ oder „frachtfrei“ ohne Incoterms®-Klausel regeln nur, wer die Frachtkosten trägt; Gefahrübergang (§ 4 Abs. 5) und Erfüllungsort (§ 12 Abs. 3) bleiben unberührt. Gegenüber Verbrauchern nennt SGP im Angebot Gesamtpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer und weist alle Liefer- und Versandkosten gesondert aus. Bei Lieferungen in Länder außerhalb der EU können zusätzlich Zölle, Einfuhrsteuern und Gebühren anfallen, die die Behörden des Ziellands erheben; soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist, trägt sie der Verbraucher. Darauf weist SGP im Angebot hin.
(2) Montage, Befüllung und andere Leistungen vor Ort berechnet SGP nach dem Angebot. Ist eine Abrechnung nach Aufwand vereinbart oder fällt Mehraufwand nach § 5 Abs. 3 an, gelten die im Angebot genannten Stunden-, Fahrt- und Übernachtungssätze. Fehlen sie dort, gilt gegenüber Unternehmern die Preisliste von SGP in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung, die SGP auf Wunsch übermittelt. Verbrauchern nennt SGP die Sätze immer im Angebot.
(3) Rechnungen sind innerhalb der im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in der Rechnung genannten Frist ohne Abzug zu zahlen, sonst innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum. Skonto gilt nur, wenn es im Angebot oder in der Auftragsbestätigung vereinbart ist. Bei Unternehmern ist für die Rechtzeitigkeit der Zahlung der Zahlungseingang auf dem Konto von SGP maßgeblich.
(4) SGP kann im Angebot oder in der Auftragsbestätigung Vorkasse oder eine Anzahlung festlegen, insbesondere bei Neukunden, Lieferungen ins Ausland, Sonderanfertigungen und Bestellungen von Verbrauchern. Vorkasse verlangt SGP erst, wenn der Vertrag geschlossen ist; sie ist mit Zugang der Vorkasserechnung fällig. Bei Vorkasse fertigt bzw. liefert SGP erst nach Zahlungseingang. Zahlt der Kunde nicht innerhalb der Frist, die SGP ihm in der Vorkasserechnung oder danach setzt und die mindestens zehn Tage ab Zugang beträgt, kann SGP nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten. Vorkasse oder Sicherheit, die nicht vereinbart war, kann SGP nach Vertragsschluss nur unter den Voraussetzungen von Abs. 7 verlangen.
(5) Kommt der Kunde in Verzug, gelten die gesetzlichen Regeln. Verbraucher zahlen Verzugszinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, Unternehmer von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und die Pauschale von 40 EUR (§ 288 BGB). Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
(6) Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind oder die aus demselben Vertrag stammen. Ein Zurückbehaltungsrecht hat er nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertrag. Mängelrechte des Kunden bleiben unberührt; wegen eines Mangels kann er Zahlungen jedoch nur in angemessenem Verhältnis zum Mangel zurückhalten, in der Regel bis zum Doppelten der voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung; das gilt nicht für Kunden nach § 1 Abs. 2 Satz 3 (z. B. Vereine). (nur Unternehmer)
(7) Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Zahlungsanspruch von SGP durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, kann SGP Vorkasse oder Sicherheit verlangen und nach erfolgloser Frist vom Vertrag zurücktreten (§ 321 BGB).
(8) SGP stellt Rechnungen elektronisch aus. Kunden, die im Inland ansässige Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind, erhalten ab 1. Januar 2027 E-Rechnungen nach § 14 UStG in einem Format nach EN 16931 (z. B. XRechnung oder ZUGFeRD ab Profil EN 16931). Öffentliche Auftraggeber erhalten Rechnungen in der für sie vorgeschriebenen Form, z. B. über ihr Rechnungsportal, und nennen SGP spätestens mit der Bestellung ihre Leitweg-ID und Bestellnummer. Alle übrigen Kunden erhalten Rechnungen als PDF per E-Mail und sind damit einverstanden.
§ 4 Lieferung und Gefahrübergang
(1) Liefertermine und -fristen nennt SGP im Angebot oder in der Auftragsbestätigung. Sind sie dort als „ca.“ oder „voraussichtlich“ bezeichnet, sind sie gegenüber Unternehmern unverbindlich; überschreitet SGP einen solchen Termin um mehr als zwei Wochen, kann der Kunde SGP in Textform zur Lieferung auffordern, und SGP gerät mit Zugang der Aufforderung in Verzug. Gegenüber Unternehmern beginnen vereinbarte Fristen erst, wenn der Kunde alle für die Ausführung nötigen Angaben und Freigaben (z. B. Maße, Zeichnungsfreigabe) geliefert hat und eine vereinbarte Anzahlung oder Vorkasse eingegangen ist. Ist in Angebot oder Auftragsbestätigung eine Prüfung oder Freigabe durch den Kunden oder einen von ihm bestimmten Dritten vorgesehen (z. B. Freigabe von Geschossfanggranulat nach Vorgaben der Bundeswehr), verlängern sich Lieferfristen gegenüber Unternehmern um die Zeit, um die diese Prüfung länger dauert als bei Vereinbarung der Frist vorgesehen, soweit SGP das nicht zu vertreten hat. Gegenüber Verbrauchern sind genannte Termine verbindlich; ist kein Termin genannt, liefert SGP spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss, bei vereinbarter Vorkasse spätestens 30 Tage nach deren Eingang.
(2) Wird SGP selbst nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert, obwohl SGP vor Vertragsschluss mit dem Kunden ein entsprechendes (kongruentes) Deckungsgeschäft mit einem zuverlässigen Lieferanten abgeschlossen hat, und hat SGP das nicht zu vertreten, oder verhindert höhere Gewalt die Lieferung (z. B. Naturereignisse, Streik in Drittbetrieben, behördliche Maßnahmen, von SGP nicht zu vertretende Transportausfälle), informiert SGP den Kunden unverzüglich über die Störung und ihre voraussichtliche Dauer. Gegenüber Unternehmern verlängern sich vereinbarte Fristen um die Dauer der Störung, höchstens um sechs Wochen; dauert die Störung länger, können beide Seiten ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Bereits gezahlte Beträge erstattet SGP unverzüglich. Gegenüber Verbrauchern bleiben die gesetzlichen Rechte unberührt.
(3) Hält SGP einen Liefertermin nicht ein, richten sich die Rechte des Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere Rücktritt nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist (§ 323 BGB). Schadensersatz richtet sich nach § 9.
(4) Teillieferungen sind zulässig, wenn sie dem Kunden zumutbar sind. Bei Geschossfanggranulat und anderer nach Gewicht oder Volumen gelieferter Ware sind produktionsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen bis 10 % der bestellten Menge zulässig; berechnet wird die gelieferte Menge. Für Rollenware sowie für die Maße von Zuschnitten, Vorhängen und anderen Sonderanfertigungen gelten nur die Toleranzen nach § 2 Abs. 5. Bei nach Gewicht gelieferter Ware berechnet SGP das Nettogewicht ohne Big Bags und Paletten laut Verwiegung auf geeichter Waage bei SGP oder ihrem Vorlieferanten; es steht auf dem Lieferschein. Der Kunde kann eine geringere Menge nachweisen. (nur Unternehmer)
(5) Gegenüber Unternehmern geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Ware an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer übergeben ist, bei Lieferung FCA (§ 3 Abs. 1) mit der Verladung auf das vom Kunden gestellte Fahrzeug; holt der Kunde die Ware nicht rechtzeitig ab, geht die Gefahr mit Beginn des Annahmeverzugs über. Das gilt auch bei Teillieferungen, wenn SGP die Fracht übernimmt und wenn SGP die Ware mit eigenen Fahrzeugen befördert. Eine abweichend vereinbarte Incoterms®-Klausel geht vor. Trägt der Kunde die Transportgefahr, tritt SGP ihm auf Verlangen ihre Ansprüche gegen Spediteur und Frachtführer ab. Schuldet SGP einem Unternehmer auch Montage, Befüllung oder Austausch vor Ort, geht die Gefahr erst mit der Abnahme (§ 5 Abs. 5) über; wird Ware auf Wunsch des Kunden vor Beginn der Arbeiten an den Einsatzort geliefert, trägt der Kunde bis dahin die Gefahr des Abhandenkommens und lagert sie geschützt und verschlossen. Gegenüber Verbrauchern geht die Gefahr erst mit Übergabe der Ware an den Verbraucher über.
(6) Bei Anlieferung per Lkw sorgt der Kunde für eine befahrbare Zufahrt und für die Entladung, z. B. mit Stapler bei Big Bags und Paletten, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(7) Nimmt der Kunde die Ware nicht rechtzeitig ab, kann SGP die Ware auf Kosten des Kunden einlagern und die Mehrkosten, insbesondere Lagerkosten, ersetzt verlangen. Die gesetzlichen Rechte bleiben unberührt. Ist ein Unternehmer im Annahmeverzug, kann SGP ab dem 15. Tag nach Mitteilung der Versand- oder Abholbereitschaft, frühestens jedoch ab dem 15. Tag nach dem vereinbarten Liefer- oder Abholtermin, ein Lagergeld von 0,5 % des Nettowerts der Ware je angefangenem Monat, höchstens 5 %, verlangen; der Kunde kann nachweisen, dass keine oder niedrigere Kosten entstanden sind, SGP kann höhere Kosten nachweisen. Holt ein Unternehmer die Ware trotz einer ihm von SGP in Textform gesetzten Frist von mindestens zwei Wochen nicht ab oder nimmt er sie nicht an, kann SGP nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Verweigert er die Annahme vertragsgemäßer Ware, trägt er die Kosten von Rückfracht und erneuter Zustellung.
(8) Bei Lieferungen in andere EU-Staaten nennt der Kunde vor der Lieferung seine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und übergibt SGP auf Anforderung unverzüglich eine Gelangensbestätigung oder einen anderen Nachweis nach § 17b UStDV. Bei Ausfuhren in Länder außerhalb der EU meldet SGP die Ausfuhr als Ausführer an; die Kosten trägt der Kunde. Holt der Kunde selbst ab oder lässt er abholen, sorgt er dafür, dass die Ware mit den Ausfuhrpapieren über die Ausgangszollstelle ausgeführt wird und SGP den Ausgangsvermerk erhält. Kann SGP die Steuerbefreiung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht in Anspruch nehmen, zahlt der Kunde die angefallene deutsche Umsatzsteuer nach. (nur Unternehmer)
(9) Bei Abrufaufträgen und Rahmenaufträgen mit verbindlich vereinbarter Abnahmemenge ruft der Kunde die vereinbarte Menge innerhalb der vereinbarten Laufzeit ab, sonst innerhalb von 12 Monaten nach der Auftragsbestätigung. Vereinbarte Abruftermine kann er mit Zustimmung von SGP verschieben; SGP stimmt zu, soweit das zumutbar ist. Nach Ablauf der Abruffrist kann SGP dem Kunden in Textform eine Nachfrist von zwei Wochen setzen und nach deren erfolglosem Ablauf die Restmenge liefern und berechnen oder vom Vertrag über die Restmenge zurücktreten. (nur Unternehmer)
(10) Ursprungs- und Präferenznachweise (z. B. Lieferantenerklärung, IHK-Ursprungszeugnis) stellt SGP aus oder beantragt sie, soweit die Voraussetzungen vorliegen und der Kunde sie spätestens mit der Bestellung in Textform verlangt; Gebühren Dritter und den Aufwand berechnet SGP nach Angebot. Eine Zollermäßigung im Bestimmungsland schuldet SGP nicht; für die Richtigkeit der von SGP ausgestellten Nachweise haftet SGP nach § 9. (nur Unternehmer)
§ 5 Montage und Leistungen vor Ort
(1) Übernimmt SGP Montage, Befüllung, Austausch oder Ausbau (z. B. Splitterschutzvorhänge, Schienensysteme, Abdeckplanen, Geschossfanggranulat), ergibt sich der Umfang aus Angebot und Auftragsbestätigung.
(2) Der Kunde schafft die Voraussetzungen für einen zügigen Ablauf. Dazu gehören insbesondere:
- freier Zugang zum Arbeitsbereich zum vereinbarten Termin, während dieser Zeit kein Schießbetrieb;
- Strom, Beleuchtung und, soweit nötig, Hubgeräte oder gerüstfreie Arbeitshöhen nach Absprache;
- tragfähige Decken, Wände und Befestigungspunkte; deren Eignung und Statik prüft der Kunde oder sein Fachplaner;
- Hinweise auf verdeckte Leitungen, Schadstoffe und besondere Sicherheitsregeln vor Ort.
(3) Verzögert sich die Arbeit aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat (z. B. Wartezeiten, fehlende Freigaben), kann SGP den Mehraufwand zu den Sätzen nach § 3 Abs. 2 berechnen.
(4) Altmaterial (z. B. gebrauchtes, bleihaltiges Geschossfanggranulat, alte Vorhänge, Planen oder Lamellen) bleibt Eigentum des Kunden. Im Verhältnis zu SGP ist der Kunde für die Einstufung (Abfallschlüssel, bei Bedarf mit Analyse) und die Entsorgung verantwortlich. Er teilt SGP bekannte Belastungen, insbesondere durch Blei, vor Arbeitsbeginn in Textform mit. SGP stellt ausgebautes Altmaterial an einer vom Kunden bestimmten Stelle am Einsatzort in Behältnissen ab, die der Kunde stellt. Abtransport und Entsorgung übernimmt SGP nur aufgrund gesonderter Vereinbarung in Textform, dann über zugelassene Beförderer und Entsorgungsbetriebe auf Kosten des Kunden.
(5) Soweit SGP eine Werkleistung schuldet, nimmt der Kunde sie nach Abschluss der Arbeiten ab. Auf Verlangen einer Seite wird die Abnahme in einem gemeinsamen Abnahmeprotokoll festgehalten; die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen, etwa durch Wiederaufnahme des Schießbetriebs. Die Leistung gilt auch als abgenommen, wenn SGP dem Kunden nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert (§ 640 Abs. 2 BGB). Gegenüber Verbrauchern gilt das nur, wenn SGP ihn mit der Aufforderung zur Abnahme auf diese Folge in Textform hingewiesen hat. Liefert SGP Ware und montiert sie zusätzlich (Kauf mit Montage), dient ein Protokoll nur der Dokumentation; die gesetzlichen Mängelrechte des Kunden bleiben unberührt.
(6) Die Abnahme der Schießanlage durch einen Schießstandsachverständigen oder die zuständige Behörde veranlasst der Betreiber. Die Leistungen von SGP ersetzen sie nicht.
(7) Statik und Eignung bauseitiger Decken, Wände und Befestigungspunkte sowie vom Kunden beigestellter Teile (z. B. vorhandene Schienen, Antriebe, Zug- und Schiebeanlagen, wiederverwendete Vorhänge, Befestigungsmittel) verantwortet der Kunde. SGP weist ihn in Textform auf Bedenken hin, die bei fachgerechter Ausführung erkennbar sind. Für Mängel der Leistung, die auf bauseitigen Gegebenheiten oder beigestellten Teilen beruhen, haftet SGP nicht, wenn sie diese Hinweispflicht erfüllt hat.
§ 6 Eignung, Prüfberichte und Verschleiß
(1) Welche Anforderungen eine bestimmte Schießanlage stellt (Waffen, Kaliber, Geschossenergie, Auftreffwinkel, Schichtdicke, Abstände), legt der Betreiber mit seinem Schießstandsachverständigen fest; der Kunde teilt sie SGP vor Vertragsschluss in Textform mit. SGP berät dazu nach bestem Wissen. SGP schuldet, dass sich die Ware für die gewöhnliche Verwendung und für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet; maßgeblich sind die vom Kunden mitgeteilten Einsatzbedingungen und die in Angebot, Auftragsbestätigung oder Datenblatt genannten Einsatzgrenzen. Für die Eignung unter besonderen Einsatzbedingungen, die über die gewöhnliche Verwendung hinausgehen und SGP vor Vertragsschluss nicht mitgeteilt wurden, steht SGP gegenüber Unternehmern nur ein, wenn das vereinbart ist. Gegenüber Verbrauchern bleibt § 434 BGB unberührt. Splitterschutz, Lamellen, Abdeckplanen und Geschossfanggranulat verringern Abpraller und Splitter, schließen sie aber nicht in jedem Fall aus; für die Sicherheit der gesamten Schießanlage (z. B. Geometrie, Auftreffwinkel, harte Bauteile im Schussbereich) sorgt der Betreiber. Die Pflichten von SGP nach Satz 3 sowie §§ 8 und 9 bleiben unberührt.
(2) Prüfberichte, Gutachten und Freigaben gelten nur für den geprüften Aufbau, das geprüfte Material und die geprüften Bedingungen. Sie sind keine Garantie für andere Einsatzfälle. Prüfungen je Lieferung oder Charge (z. B. Beschuss) schuldet SGP nur nach Vereinbarung.
(3) Splitterschutz, Abdeckplanen, Lamellen, Geschossfanggranulat, Frontplatten und Projektionspapier sind Verschleißmaterial. Ihre Nutzungsdauer hängt vor allem von der Zahl der Treffer, der Munition und der Pflege ab, im Freien oder unter Teilüberdachung auch von Sonnenlicht, Ozon, Hitze und Frost. Der Betreiber kontrolliert den Zustand regelmäßig, Klebe- und Nahtstellen sowie geflickte Stellen besonders, und lässt verschlissene Teile rechtzeitig tauschen. Normaler Verschleiß ist kein Mangel.
(4) Der Kunde beachtet die Sicherheits-, Montage- und Verarbeitungshinweise, die SGP mit Angebot, Datenblatt, Montageanleitung oder Ware übergibt, insbesondere zu Lagerung, Verklebung, Befestigung und zulässiger Beanspruchung. Mängelrechte und Haftung richten sich ausschließlich nach diesen AGB und dem Gesetz; abweichende Regeln dazu in Hinweisen, Datenblättern oder auf der Website gelten nicht.
(5) Gegenüber Unternehmern übernimmt SGP eine Garantie im Rechtssinn (§ 443 BGB) nur durch eine ausdrückliche Garantieerklärung; gegenüber Verbrauchern gilt § 443 BGB. SGP gibt Garantieerklärungen in Textform ab. Angaben zu typischen Werten in Datenblättern, Prüfberichten und Mustern sind für sich keine Garantie. Die gesetzlichen Mängelrechte bleiben von einer Garantie unberührt.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Die Ware bleibt Eigentum von SGP, bis der Kaufpreis vollständig bezahlt ist. Gegenüber Unternehmern bleibt sie Eigentum von SGP, bis alle Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung bezahlt sind.
(2) Unternehmer dürfen die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterverkaufen oder einbauen. Sie treten SGP schon jetzt alle Forderungen aus dem Weiterverkauf oder Einbau in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware ab; SGP nimmt die Abtretung an. Der Kunde bleibt zur Einziehung berechtigt, solange er seine Zahlungspflichten gegenüber SGP erfüllt. Verpfänden oder zur Sicherheit übereignen darf er die Ware nicht. (nur Unternehmer)
(3) Verarbeitet oder bildet der Kunde die Vorbehaltsware um, geschieht das stets für SGP als Hersteller (§ 950 BGB). Wird sie mit anderen, nicht SGP gehörenden Sachen verarbeitet, untrennbar verbunden oder vermischt, erwirbt SGP Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware (einschließlich Umsatzsteuer) zum Wert der anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Verbindung. Ist die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, überträgt der Kunde SGP anteilig Miteigentum und verwahrt es für SGP. (nur Unternehmer)
(4) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, etwa durch Pfändung, weist der Kunde auf das Eigentum von SGP hin und informiert SGP unverzüglich in Textform.
(5) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die offenen Forderungen von SGP um mehr als 10 %, gibt SGP auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach eigener Wahl frei.
(6) Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, kann SGP nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Zahlung vom Vertrag zurücktreten und die Vorbehaltsware herausverlangen.
§ 8 Mängelrechte
(1) Für Sach- und Rechtsmängel gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Vorschriften ohne Einschränkung; Verbraucher haben ein gesetzliches Mängelhaftungsrecht (Gewährleistung) mit einer Mindestdauer von zwei Jahren. Abs. 6 Satz 1 stellt nur klar, was auch nach dem Gesetz kein Mangel ist. Die Absätze 2 bis 5, Abs. 6 Satz 2, Abs. 7 und Abs. 9 bis 11 gelten nur gegenüber Unternehmern.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, gelten die §§ 377, 381 HGB mit folgender Maßgabe: Offensichtliche Mängel, Falsch- und Mengenabweichungen sowie Transportschäden sind innerhalb von 7 Kalendertagen nach Ablieferung in Textform anzuzeigen, bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb von 7 Kalendertagen nach ihrer Entdeckung. Ist der Kunde Unternehmer, aber kein Kaufmann (z. B. Behörde, Freiberufler), hat er offensichtliche Mängel einschließlich Falsch- und Mengenabweichungen innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung in Textform anzuzeigen; für nicht offensichtliche Mängel gilt für ihn keine Anzeigefrist. Vor Einbau, Zuschnitt, Weiterverarbeitung oder Weiterlieferung prüft der Kunde die Ware auf Maße, Menge, Ausführung und erkennbare Fehler. Transportschäden vermerkt der Kunde bei Anlieferung auf dem Lieferschein oder Frachtbrief. Äußerlich nicht erkennbare Transportschäden zeigt er SGP möglichst innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung mit Fotos in Textform an, damit SGP Ansprüche gegen den Frachtführer wahren kann (§ 438 Abs. 2 HGB); die Anzeigefristen nach Satz 1 und 2 bleiben davon unberührt. Ware und Verpackung bewahrt er bis zur Klärung auf. Versäumt der Kunde eine Anzeigefrist nach Satz 1 oder 2, kann er wegen dieses Mangels keine Rechte geltend machen; das gilt nicht, wenn SGP den Mangel arglistig verschwiegen hat, und nicht für Ansprüche nach § 9 Abs. 1. Zur Wahrung der Fristen nach Satz 1 und 2 genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. (nur Unternehmer)
(3) Bei Unternehmern wählt SGP, ob sie den Mangel beseitigt oder mangelfreie Ware liefert. Zurückgesandt wird mangelhafte Ware nur nach Absprache mit SGP. Ist bei Rollen- oder Meterware nur ein Teil mangelhaft und kann der Kunde die übrige Ware zumutbar verwenden, beschränken sich Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung auf die mangelhafte Teilmenge. Die Kosten von Aus- und Einbau ersetzt SGP nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften (§ 439 Abs. 3 BGB). (nur Unternehmer)
(4) Ansprüche von Unternehmern wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung, bei Werkleistungen ab Abnahme. Das gilt nicht bei Vorsatz, Arglist oder Übernahme einer Garantie, nicht für Schadensersatzansprüche nach § 9 Abs. 1 und 2, nicht für Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB), nicht für Bauwerke und Arbeiten daran (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB) und nicht für Rückgriffsansprüche in der Lieferkette (§§ 445a, 445b, 478 BGB); insoweit gelten die gesetzlichen Fristen. (nur Unternehmer)
(5) Bei Zuschnitten und Sonderanfertigungen nach Maßen, Zeichnungen oder Mustern des Kunden haftet SGP nicht für Fehler, die auf diesen Vorgaben beruhen, es sei denn, SGP hat den Fehler erkannt oder er war offensichtlich (§ 2 Abs. 6) und SGP hat den Kunden nicht darauf hingewiesen. (nur Unternehmer)
(6) Kein Mangel sind normaler Verschleiß (§ 6 Abs. 3) sowie Schäden durch unsachgemäße Lagerung, Montage oder Veränderung durch den Kunden oder durch Dritte, die nicht im Auftrag von SGP tätig sind, es sei denn, sie beruhen auf einer fehlerhaften Montage- oder Verarbeitungsanleitung von SGP. Gegenüber Unternehmern sind außerdem kein Mangel: Schäden durch Beschuss außerhalb der vereinbarten oder in Datenblatt oder Montageanleitung genannten Einsatzbedingungen sowie Abweichungen in Farbe, Oberfläche, Härte oder Maß innerhalb der Toleranzen nach § 2 Abs. 5.
(7) Stellt sich heraus, dass kein Mangel vorliegt (z. B. normaler Verschleiß oder Beschuss außerhalb der Einsatzbedingungen), kann SGP die Kosten der Prüfung und eines Einsatzes vor Ort zu den Sätzen nach § 3 Abs. 2 ersetzt verlangen, wenn der Kunde bei zumutbarer Prüfung hätte erkennen können, dass kein Mangel vorliegt. (nur Unternehmer)
(8) Zur Prüfung einer Mängelanzeige übermittelt der Kunde auf Anforderung aussagekräftige Fotos, die Lieferschein- oder Rollennummer und Angaben zu Einbau, Lagerung und Beanspruchung (z. B. Munitionsart, ungefähre Schusszahl, Einsatzdauer). Er bewahrt die beanstandete Ware bis zum Abschluss der Prüfung auf und stellt sie oder ein Muster SGP auf Verlangen zur Verfügung. Die gesetzlichen Rechte von Verbrauchern bleiben unberührt.
(9) Bezeichnet SGP eine Leistung bei ihrer Erbringung ausdrücklich als Kulanz (z. B. Ersatz- oder Reparaturmaterial, Preisnachlass), erbringt SGP sie ohne Anerkennung einer Rechtspflicht; sie ist kein Anerkenntnis eines Mangels und begründet keinen Anspruch auf gleiche Leistungen in anderen Fällen. (nur Unternehmer)
(10) Bevor der Kunde Dritte mit der Beseitigung eines Mangels beauftragt, gibt er SGP in Textform Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist, außer bei Gefahr im Verzug. Kosten einer Selbstvornahme ohne diese Gelegenheit ersetzt SGP nur, soweit das Gesetz es vorsieht. Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aus- und Einbaukosten nach § 439 Abs. 3 BGB bleibt unberührt. (nur Unternehmer)
(11) Verkauft der Kunde die Ware weiter, gibt er die Hinweise nach § 6 Abs. 4 an seine Abnehmer weiter. Reklamationen seiner Abnehmer zeigt er SGP unverzüglich nach Kenntnis in Textform an und ermöglicht SGP die Prüfung nach Abs. 8. Zusagen, Garantien oder Kulanzleistungen, die der Kunde seinen Abnehmern über die gesetzlichen Mängelrechte hinaus gibt, verpflichten SGP nicht. Rückgriffsansprüche nach §§ 445a, 445b und 478 BGB bleiben unberührt. (nur Unternehmer)
§ 9 Haftung
(1) SGP haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistig verschwiegenen Mängeln, aus einer übernommenen Garantie und nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet SGP nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Das sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen sind Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen ausgeschlossen, gleich aus welchem Rechtsgrund. Die Rechte des Kunden auf Nacherfüllung (einschließlich der Aus- und Einbaukosten nach § 439 Abs. 3 BGB), Rücktritt und Minderung bleiben unberührt.
(4) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von SGP.
(5) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit diesen Regeln nicht verbunden.
§ 10 Sonderanfertigungen, Rücknahme und Exportkontrolle
(1) Zuschnitte, von der Rolle auf Kundenmaß abgelängte Ware (Meterware), verklebte Endlosvorhänge und andere Waren, die nach Maßen oder Zeichnungen des Kunden angefertigt werden, nimmt SGP nicht zurück und tauscht sie nicht um. Die gesetzlichen Mängelrechte und ein gesetzliches Widerrufsrecht von Verbrauchern (§ 11) bleiben unberührt. Bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind, besteht kein Widerrufsrecht (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB).
(2) Kündigt der Kunde einen Auftrag über Zuschnitte, verklebte Vorhänge oder andere Sonderanfertigungen vor der Lieferung (§§ 650 Abs. 1 Satz 3, 648 BGB), kann SGP die vereinbarte Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen und eines anderweitigen Erwerbs verlangen. Änderungswünsche nach der Auftragsbestätigung führt SGP aus, soweit zumutbar. SGP nennt dem Kunden vorher in Textform die Kosten für bereits erbrachte Arbeiten, nicht anderweitig verwendbares Material und Mehraufwand (Sätze nach § 3 Abs. 2) sowie den neuen Liefertermin; die Änderung wird erst mit Zustimmung des Kunden verbindlich.
(3) Hat sich ein Unternehmer bei Lagerware in Art, Maß oder Menge vertan, besteht kein Anspruch auf Rücknahme. SGP kann im Einzelfall aus Kulanz zustimmen, wenn der Kunde innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung in Textform anfragt und die Ware unbenutzt, unbeschädigt, in Originalverpackung und wieder verkaufsfähig ist. SGP berechnet dann 20 % des Warenwerts als Bearbeitungspauschale; die Rücksendung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Aufwands unbenommen. (nur Unternehmer)
(4) SGP ist zur Lieferung nicht verpflichtet, soweit Vorschriften des Außenwirtschafts-, Zoll- oder Sanktionsrechts der EU, Deutschlands oder der Vereinten Nationen entgegenstehen, oder solche der USA, soweit sie anwendbar und mit dem Recht der EU und Deutschlands vereinbar sind (insbesondere mit der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 und § 7 AWV). Genehmigungsverfahren verlängern die Lieferfristen entsprechend. Wird eine erforderliche Genehmigung versagt oder nicht innerhalb von drei Monaten erteilt, können beide Seiten vom Vertrag zurücktreten; bereits gezahlte Beträge erstattet SGP. Benötigte Angaben und Dokumente (z. B. Endverbleibserklärung) stellt der Kunde rechtzeitig bereit.
(5) Kunden mit Sitz außerhalb der EU dürfen die gelieferten Waren weder unmittelbar noch mittelbar nach Russland oder Belarus oder zur Verwendung in Russland oder Belarus verkaufen, ausführen oder wiederausführen. Sie sorgen nach besten Kräften dafür, dass nachgelagerte Abnehmer dies nicht vereiteln, und informieren SGP unverzüglich über ihnen bekannte Verstöße oder Umgehungsversuche. Verstößt der Kunde gegen diese Pflichten, kann SGP vom Vertrag zurücktreten und offene Lieferungen einstellen; bei schuldhaftem Verstoß schuldet der Kunde Ersatz des entstehenden Schadens. Auf Anfrage weist der Kunde den Endverbleib nach. (nur Unternehmer)
§ 11 Widerrufsrecht für Verbraucher
Verbrauchern steht ein Widerrufsrecht zu, wenn sie den Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen oder ausschließlich per Fernkommunikation geschlossen haben (z. B. per E-Mail, Telefon oder Brief). SGP übermittelt Verbrauchern vor Vertragsschluss diese AGB mit Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular in Textform, z. B. als PDF mit dem Angebot, und bestätigt den Vertrag danach mit diesen Unterlagen auf einem dauerhaften Datenträger. Die folgende Belehrung gilt für Verträge über die Lieferung von Waren, auch wenn SGP die Waren zusätzlich montiert, einfüllt oder austauscht. Für Verträge nur über Leistungen vor Ort ohne Warenlieferung erhält der Verbraucher mit dem Angebot eine gesonderte Widerrufsbelehrung. Mit Montage, Befüllung oder Austausch beginnt SGP vor Ablauf der Widerrufsfrist nur, wenn der Verbraucher das ausdrücklich verlangt, bei Verträgen außerhalb von Geschäftsräumen auf einem dauerhaften Datenträger.
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (SGP – Spezial Gummiprodukte GmbH, Raiffeisenstraße 10, 46244 Bottrop-Kirchhellen, Telefon +49 (0) 2064 991966-0, E-Mail info@sgp-rutec.com) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns (SGP – Spezial Gummiprodukte GmbH, Ziegeleiweg 35A, 46539 Dinslaken) zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Kosten werden auf höchstens etwa 350 EUR je Palette oder Rolle (bis 500 kg) und höchstens etwa 600 EUR je Big Bag oder schwerer Palette (bis 1.200 kg) geschätzt. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
Ende der Widerrufsbelehrung
Ausschluss und vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts
Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB). Bei uns betrifft das Waren, die wir erst nach Ihren Vorgaben anfertigen, insbesondere Platten und Streifen, die wir auf eine von Ihnen bestimmte Breite, ein Sondermaß (Länge und Breite) oder eine Form zuschneiden, Stanz- und Wasserstrahlschneidteile, verklebte oder verbundene Teile, Vorhänge nach Maß sowie sonstige Sonderanfertigungen nach Ihrer Zeichnung, Ihrem Muster oder Ihren sonstigen Vorgaben. Nicht darunter fallen Waren in unseren Standardabmessungen (z. B. ganze Platten und ganze Rollen) sowie Standardware, die wir eigens für Sie beschaffen. Welche Positionen kein Widerrufsrecht haben, kennzeichnen wir vor Vertragsschluss in unserem Angebot.
Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig bei Verträgen zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden (z. B. Geschossfanggranulat, das in einen Geschossfang mit vorhandenem Granulat eingefüllt wurde).
Bei einem Vertrag über Dienstleistungen erlischt das Widerrufsrecht mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung, wenn Sie vor Beginn ausdrücklich zugestimmt haben, dass wir vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen, Sie diese Zustimmung bei einem außerhalb unserer Geschäftsräume geschlossenen Vertrag auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. Brief, E-Mail) übermittelt haben und Sie Ihre Kenntnis davon bestätigt haben, dass Ihr Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung durch uns erlischt. Das gilt nur für Verträge ausschließlich über Dienstleistungen (mit gesonderter Belehrung), nicht für die Lieferung von Waren mit Montage, Befüllung oder Austausch.
Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
- An SGP – Spezial Gummiprodukte GmbH, Raiffeisenstraße 10, 46244 Bottrop-Kirchhellen, E-Mail info@sgp-rutec.com:
- Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
- Bestellt am (*)/erhalten am (*)
- Name des/der Verbraucher(s)
- Anschrift des/der Verbraucher(s)
- Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
- Datum
(*) Unzutreffendes streichen.
§ 12 Datenschutz und Schlussbestimmungen
(1) SGP verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden zur Abwicklung des Vertrags. Näheres steht in der Datenschutzerklärung unter www.sgp-rutec.com/de/datenschutz/.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch nicht der Schutz durch zwingende Vorschriften des Staates entzogen wird, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(3) Erfüllungsort für Lieferungen ist das Lager von SGP in Dinslaken, für Montage und andere Leistungen vor Ort der vereinbarte Einsatzort und für Zahlungen die Geschäftsanschrift von SGP in Bottrop, soweit nichts anderes vereinbart ist. (nur Unternehmer)
(4) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Bottrop. Dasselbe gilt, wenn der Kunde Unternehmer ist und keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. SGP kann den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt. (nur Unternehmer)
(5) Erklärungen und Anzeigen des Kunden nach diesen AGB (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt) bedürfen der Textform; eine E-Mail genügt. (nur Unternehmer) Verbraucher können solche Erklärungen und den Widerruf nach § 11 formfrei abgeben; eine E-Mail empfiehlt sich zum Nachweis.
(6) Sind einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
(7) Diese AGB gibt es auch in englischer Übersetzung; wir senden sie Ihnen auf Anfrage zu. Bei Abweichungen ist die deutsche Fassung maßgeblich.
(8) SGP ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Stand: Oktober 2026